Um falschen Vorstellungen zu begegnen und eventuelle Fragen beantworten zu kรถnnen, die rund um das Thema der Installation eines Balkonkraftwerkes an uns herangetragen worden sind, haben wir uns mit einigen Fachleuten beraten und das Know-how bzw. die wichtigsten Voraussetzungen zusammengetragen.

Sie oder ggf. einen Anlagenbetreiber haben folgende Zuarbeiten an die Eigentรผmer bzw. Eigentรผmergemeinschaft zu leisten, bevor diese darรผber entscheiden kรถnnen:

  1. Ein Nachweis, dass der Eigentรผmer / Betreiber die Anlage beim fรผr das Haus zustรคndigen Netzbetreiber anmeldet oder sich mit diesem abgestimmt hat.
  2. Ein Nachweis, dass die Hausanlage vor Rรผckspannung durch die PV-Anlage geschรผtzt ist, ggf. durch Fachunternehmererklรคrung. Hierzu gehรถrt auch die Darstellung, warum die weiteren Stromversorgungsanlagen des Hauses durch die MaรŸnahme nicht beeintrรคchtigt wird
  3. Eine schematische Visualisierung, damit die Miteigentรผmer den optischen Zustand nach Errichtung der Anlage beurteilen kรถnnen.
  4. Die Benennung des Produkts mit Typ und technischen Daten (Einreichung eines Produktdatenblattes wird empfohlen).
  5. Eine schematische Erlรคuterung des Anschlusses und der Funktionsweise (Evtl. bereits in den Produktunterlagen enthalten)
  6. Erklรคrung durch wen die Anlage installiert wird (Eigentรผmer / Fachkraft), ggf. mit weiteren Erlรคuterungen, warum die Installation Sicherheitsvorschriften erfรผllt.
  7. Nachweis eines Versicherungsschutzes fรผr Haftpflichtschรคden.
  8. Ggf. ย Erklรคrung, dass sรคmtliche Kosten der Installation, des Betriebs, der Wartung und der Erhaltung von Eigentรผmer bzw. Antragsteller getragen werden.

Erst wenn diese Punkte zusammengetragen bzw. vorgelegt wurden, kann ordnungsgemรครŸ รผber die Installation einer PV-Anlage im Bereich des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden.

Die Erarbeitung dieser Unterlagen / Informationen kann durch uns als Verwaltung nicht erfolgen.

Wesentliche Quelle: Der Verwalter-Brief | Juni 2023 (Haufe-Lexware GmbH & Co. KG)ย 

 

Aktuelle Gesetzeslage zum Thema Balkonkraftwerke

Wer mehr zu diesem Thema nachlesen mรถchte, dem haben wir einen kompletten Artikel hier mit eingestellt:

Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/balkonkraftwerke-wemog-34-gestattung-nach-20-abs-1-alt-2-weg-einfacher-gestattungsbeschluss_idesk_PI17574_HI15563249.html

Unproblematisch stellt sich letztlich der Gestattungsbeschluss nachย ยงย 20 Abs.ย 1 Alt. 2 WEGย dar. Hiernach kann einem Wohnungseigentรผmer durch einfachen Mehrheitsbeschluss eine MaรŸnahme der baulichen Verรคnderung gestattet werden. Ein derartiger Beschluss entspricht auch dann ordnungsmรครŸiger Verwaltung, wenn er fรผr einzelne Wohnungseigentรผmer mit einem rechtlich relevanten Nachteil verbunden ist. Grenzen stellen hier nachย ยงย 20 Abs.ย 4 WEGย nur die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und die unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentรผmer gegenรผber anderen Wohnungseigentรผmern dar.

Die Montage eines oder mehrerer Balkonkraftwerke fรผhrt typischerweise nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage. Eine derartige Umgestaltung kรถnnte ggf. dann anzunehmen sein, wenn die Montage von Balkonkraftwerken in einer denkmalgeschรผtzten Wohnanlage erfolgen soll, wobei es hier noch an einschlรคgiger Rechtsprechung mangelt.

Eine unbillige Beeintrรคchtigung einzelner Wohnungseigentรผmer gegenรผber anderen Wohnungseigentรผmern ist zunรคchst weder mit der Montage noch dem Betrieb eines Balkonkraftwerks verbunden. Zwar wird der optische Gesamteindruck der Wohnanlage verรคndert, das aber genรผgt gerade nicht fรผr eine unbillige Beeintrรคchtigung. Allerdings darf es durch etwaige Anstell- bzw. Neigungswinkel nicht zu einer Verschattung darunter liegender Wohnungen kommt. Dann wรคre wohl von einer unbilligen Beeintrรคchtigung gegenรผber anderen Wohnungseigentรผmern auszugehen. Im Rahmen der Gestattungsbeschlussfassung sollte dies berรผcksichtigt werden.

Die Wohnungseigentรผmer haben insoweit die Mรถglichkeit der Einzelgestattung oder aber auch der Beschlussfassung รผber eine grundsรคtzliche Gestattung der Montage von Balkonkraftwerken unter Festlegung der maรŸgeblichen Rahmenbedingungen. Letzteres empfiehlt sich bereits zur Schaffung eines einigermaรŸen einheitlichen Erscheinungsbilds.

Mindestkriterien sind hierbei Vorgaben รผber GrรถรŸe,ย farbliche Gestaltung,ย Anzahl der zu verbauenden Solarmodule,ย ggf. der Nachweis sturmsicherer Montage durch ein Fachunternehmen undย selbstverstรคndlich muss der Versicherungsschutz geklรคrt sein.

Auch wenn ein Balkonkraftwerk zwar sturmsicher befestigt wird, ist nicht vorhersehbar, ob es jedem Sturm wird standhalten kรถnnen und ob insoweit die Gefahr des Ablรถsens von Teilen der Anlage oder der gesamten Anlage besteht. Hier sollte der Verwalter im Vorfeld einer Beschlussfassung mit der Gebรคudehaftpflichtversicherung die Frage des Versicherungsschutzes klรคren. Auch die Gestattung im konkreten Einzelfall kann vom Nachweis eines entsprechenden Versicherungsschutzes abhรคngig gemacht werden.

Weiter sind mรถgliche Fรคlle eines erforderlichen Rรผckbaus zu regeln โ€“ aus welchem Grund auch immer dieser zu erfolgen haben sollte. In erster Linie dรผrfte an Fassadenarbeiten zu denken sein, im Zuge derer eine Beseitigung der Balkonkraftwerke temporรคr etwa zur Gerรผststellung erforderlich wird. Selbstverstรคndlich kann insoweit eine Kostentragungsverpflichtung der jeweils betroffenen Wohnungseigentรผmer geregelt werden.

Entsprechende Muster fรผr Beschlussvorlagen finden Sie hier:

Beschlussmuster WEG fรผr Balkonkraftwerke