Um falschen Vorstellungen zu begegnen und eventuelle Fragen beantworten zu können, die rund um das Thema der Installation eines Balkonkraftwerkes an uns herangetragen worden sind, haben wir uns mit einigen Fachleuten beraten und das Know-how bzw. die wichtigsten Voraussetzungen zusammengetragen.
Sie oder ggf. einen Anlagenbetreiber haben folgende Zuarbeiten an die Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaft zu leisten, bevor diese darüber entscheiden können:
- Ein Nachweis, dass der Eigentümer / Betreiber die Anlage beim für das Haus zuständigen Netzbetreiber anmeldet oder sich mit diesem abgestimmt hat.
- Ein Nachweis, dass die Hausanlage vor Rückspannung durch die PV-Anlage geschützt ist, ggf. durch Fachunternehmererklärung. Hierzu gehört auch die Darstellung, warum die weiteren Stromversorgungsanlagen des Hauses durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt wird
- Eine schematische Visualisierung, damit die Miteigentümer den optischen Zustand nach Errichtung der Anlage beurteilen können.
- Die Benennung des Produkts mit Typ und technischen Daten (Einreichung eines Produktdatenblattes wird empfohlen).
- Eine schematische Erläuterung des Anschlusses und der Funktionsweise (Evtl. bereits in den Produktunterlagen enthalten)
- Erklärung durch wen die Anlage installiert wird (Eigentümer / Fachkraft), ggf. mit weiteren Erläuterungen, warum die Installation Sicherheitsvorschriften erfüllt.
- Nachweis eines Versicherungsschutzes für Haftpflichtschäden.
- Ggf. Erklärung, dass sämtliche Kosten der Installation, des Betriebs, der Wartung und der Erhaltung von Eigentümer bzw. Antragsteller getragen werden.
Erst wenn diese Punkte zusammengetragen bzw. vorgelegt wurden, kann ordnungsgemäß über die Installation einer PV-Anlage im Bereich des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden.
Die Erarbeitung dieser Unterlagen / Informationen kann durch uns als Verwaltung nicht erfolgen.
Wesentliche Quelle: Der Verwalter-Brief | Juni 2023 (Haufe-Lexware GmbH & Co. KG)
Aktuelle Gesetzeslage zum Thema Balkonkraftwerke
Wer mehr zu diesem Thema nachlesen möchte, dem haben wir einen kompletten Artikel hier mit eingestellt:
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/balkonkraftwerke-wemog-34-gestattung-nach-20-abs-1-alt-2-weg-einfacher-gestattungsbeschluss_idesk_PI17574_HI15563249.html
Unproblematisch stellt sich letztlich der Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG dar. Hiernach kann einem Wohnungseigentümer durch einfachen Mehrheitsbeschluss eine Maßnahme der baulichen Veränderung gestattet werden. Ein derartiger Beschluss entspricht auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er für einzelne Wohnungseigentümer mit einem rechtlich relevanten Nachteil verbunden ist. Grenzen stellen hier nach § 20 Abs. 4 WEG nur die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und die unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern dar.
Die Montage eines oder mehrerer Balkonkraftwerke führt typischerweise nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage. Eine derartige Umgestaltung könnte ggf. dann anzunehmen sein, wenn die Montage von Balkonkraftwerken in einer denkmalgeschützten Wohnanlage erfolgen soll, wobei es hier noch an einschlägiger Rechtsprechung mangelt.
Eine unbillige Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern ist zunächst weder mit der Montage noch dem Betrieb eines Balkonkraftwerks verbunden. Zwar wird der optische Gesamteindruck der Wohnanlage verändert, das aber genügt gerade nicht für eine unbillige Beeinträchtigung. Allerdings darf es durch etwaige Anstell- bzw. Neigungswinkel nicht zu einer Verschattung darunter liegender Wohnungen kommt. Dann wäre wohl von einer unbilligen Beeinträchtigung gegenüber anderen Wohnungseigentümern auszugehen. Im Rahmen der Gestattungsbeschlussfassung sollte dies berücksichtigt werden.
Die Wohnungseigentümer haben insoweit die Möglichkeit der Einzelgestattung oder aber auch der Beschlussfassung über eine grundsätzliche Gestattung der Montage von Balkonkraftwerken unter Festlegung der maßgeblichen Rahmenbedingungen. Letzteres empfiehlt sich bereits zur Schaffung eines einigermaßen einheitlichen Erscheinungsbilds.
Mindestkriterien sind hierbei Vorgaben über Größe, farbliche Gestaltung, Anzahl der zu verbauenden Solarmodule, ggf. der Nachweis sturmsicherer Montage durch ein Fachunternehmen und selbstverständlich muss der Versicherungsschutz geklärt sein.
Auch wenn ein Balkonkraftwerk zwar sturmsicher befestigt wird, ist nicht vorhersehbar, ob es jedem Sturm wird standhalten können und ob insoweit die Gefahr des Ablösens von Teilen der Anlage oder der gesamten Anlage besteht. Hier sollte der Verwalter im Vorfeld einer Beschlussfassung mit der Gebäudehaftpflichtversicherung die Frage des Versicherungsschutzes klären. Auch die Gestattung im konkreten Einzelfall kann vom Nachweis eines entsprechenden Versicherungsschutzes abhängig gemacht werden.
Weiter sind mögliche Fälle eines erforderlichen Rückbaus zu regeln – aus welchem Grund auch immer dieser zu erfolgen haben sollte. In erster Linie dürfte an Fassadenarbeiten zu denken sein, im Zuge derer eine Beseitigung der Balkonkraftwerke temporär etwa zur Gerüststellung erforderlich wird. Selbstverständlich kann insoweit eine Kostentragungsverpflichtung der jeweils betroffenen Wohnungseigentümer geregelt werden.
Entsprechende Muster für Beschlussvorlagen finden Sie hier: