Zensus 2022

Der Zensus 2022 ist eine registergestützte Bevölkerungs- sowie Gebäude und Wohnraumzählung. Der 15. Mai 2022 wurde als Stichtag festgelegt.

Immobilieneigentümer und Verwalter sind lt. des Zensusgesetzes 2022  dazu verpflichtet, Angaben zu den vermieteten Wohnungen bereitzustellen.

Eigentümer und Verwalter haben außerdem Informationen über die Hausbewohner zu erteilen, nachzulesen in §24 des Zensusgesetzes.

Die Datenschutzkonformität ist gesetzlich geregelt. Die Auskunft der personenbezogenen Daten der Mieter ist in Artikel 6 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Zensusgesetz 2022 festgeschrieben. Immobilienunternehmen und Eigentümer sind dazu befugt, alle Angaben ihrer Mieter zu speichern, die zur Durchführung des Mietverhältnisses dienen.

Die DSGVO und das Zensusgesetz, als gesetzliche Vorgaben, legitimeren die Datenweitergabe als sogenannte Änderung des Verarbeitungszwecks. Über die Weitergabe der angeforderten Daten aus statistischen Gründen oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung wurde ausreichend informiert. Der Gesetzgeber beruft sich auch auf das Bundesstatistikgesetz (BStatG) und verpflichtet zur Auskunftserteilung. Mehr noch, wenn befragte Personen keine, unvollständige oder verspätete Auskünfte erteilen, behält sich der Gesetzgeber sogar vor, eine Geldbuße entsprechend §23 BstatG zu verhängen und legitimiert die Statistikämter, die Auskunftserteilung über ein Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen.

Die Daten im Rahmen des Zensus 2022 gehen an die Statistischen Ämter des Bundes sowie der Länder und müssen spätestens am 15. Mai 2026, also vier Jahre nach dem Stichtag des Zensus, wieder gelöscht werden.

 

Folgende Angaben sind vom Eigentümer bzw. Hausverwalter im Rahmen des Zensus 2022 zu erteilen

Bei ganzen Gebäuden mit Wohnraum oder bewohnten Unterkünften:

  • Gemeinde, Postleitzahl, Gemeindeschlüssel
  • Art des Gebäudes
  • Eigentumsverhältnisse
  • Gebäudetyp
  • Baujahr
  • Heizungsart und verwendeter Energieträger
  • Anzahl der Wohnungen

 

Bei Wohnungen:

  • Nutzungsart
  • Anzahl der Räume
  • Nettokaltmiete
  • Wenn zutreffend, Leerstandsdauer und evtl. Leerstandsgründe

 

Die Datensätze werden anonymisiert, indem namentliche Angaben von den übrigen Daten getrennt werden.

 

Wer muss antworten: Eigentümer oder Hausverwalter?

Der Gesetzgeber verlangt die Auskunft an die Statistischen Ämter, pro Wohnung bzw. Gebäude gesammelt. Das verpflichtet entweder den Eigentümer selbst die Auskunft zu erteilen, alternativ kann der Eigentümer auch die Hausverwaltung beauftragen.

Die Informationsstände von Verwalter und Eigentümer unterscheiden sich in manchen Fällen. Meist ist es so, dass der Verwalter umfangreiche Informationen über das Gebäude und die Wohnung selbst haben, manchmal aber die Informationen über die Bewohner nicht vollständig sind, z.B. wenn keine Mietverwaltung beauftragt wurde. Dann ist der Eigentümer zuständig, welcher sich dann über die Verwaltung die Daten zum Gebäude einholen muss.

Wer nun denkt, dass es dann das Beste wäre, wenn Verwalter und Eigentümer parallel agieren – der eine also die Fragen zum Gebäude und der andere die Fragen zu den Bewohnern beantwortet – ist leider im Unrecht. Nach Zensusgesetz ist die Aufteilung der Informationen unzulässig. Die Datenübermittlung an die Statistischen Ämter hat von einer Partei zu geschehen, entweder Eigentümer oder Hausverwalter. So will es der Gesetzgeber.

Zusätzlich zu den Gebäude- und Wohnungsdaten sind Eigentümer und Verwalter weiterhin dazu verpflichtet, Auskunft zu den sogenannten „Hilfsmerkmalen“ der vermieteten Immobilien an die Statistischen Ämter zu übermitteln.

Dazu zählen:

  • Name und die Anschrift des Auskunftspflichtigen, einschließlich Kontaktdaten
  • Straße und Hausnummer der Wohnung, einschließlich der Namen von bis zu zwei Personen, welche in der Wohnung leben
  • die Gesamtzahl der Wohnungsnutzer

 

Warum wird der Zensus 2022 durchgeführt?

Im Rahmen des Zensus werden grundlegende Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation in Deutschland erhoben. Auf Basis der ermittelten Bevölkerungszahlen werden zum Beispiel die Wahlkreise eingeteilt und die Stimmenverteilung der Länder im Bundesrat festgelegt. Auch der Länderfinanzausgleich, die Berechnungen für EU-Fördermittel und die Verteilung von Steuermitteln beruhen auf den Zensusdaten. Neben der unmittelbaren Verwendung für politische Planungen und Entscheidungen, dienen die Ergebnisse auch als Grundlage für zahlreiche andere Statistiken. Sie werden beispielsweise für die Auswahl der Stichprobenerhebungen, für die Hochrechnung des Mikrozensus oder als Basis für die Bevölkerungsvorausberechnungen des Statistischen Bundesamtes genutzt. 

Auch europaweit müssen einheitliche Grunddaten über die Bevölkerung und die Wohnsituation verfügbar sein. Deshalb hat die EU mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre einen Zensus durchzuführen. Nach der letzten Zensusrunde im Jahre 2011 war der Zensus für das Jahr 2021 vorgesehen. Aufgrund der Corona-Pandemie musste der Zensus in das Jahr 2022 verschoben werden. (Quelle: BMI.bund.de)

Beim Zensus kommt ein von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entwickeltes Verfahren zum Einsatz, das als registergestützt bezeichnet wird. Es kann vorkommen, dass möglicherweise einzelne Personen oder ganze Familien umgezogen sind, sich aber noch nicht an ihrem neuen Wohnort angemeldet haben. In diesen Fällen sind die Melderegister fehlerhaft. Um solche Ungenauigkeiten in der Statistik zu vermeiden und auszurechnen, werden weniger als zehn Prozent der Bevölkerung in einem kurzen Interview befragt. Diese Stichprobenbefragung ist ebenfalls notwendig um Daten zu erheben, die nicht in den Registern vorhanden sind.